Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 25.10.2024 wurde die Vorstandschaft neu gewählt:
1. Vorsitzende: Evelyn Bauer
2. Vorsitzende: Karin Fritsch
Schatzmeister: Alexandra Schandl
Schriftführung: Bettina Siebenlist
Beiräte: Antonie Kreimoser, Michaela Mayerhofer, Elizabeth
Siebenlist
Unser Tierheim-Team:
Daniela Golanski: Leitung der Fundtierauffangstation
Heike Hendrich: Stellvertretende Leitung der
Fundtierauffangstation, examinierte Tierpflegerin mit
Ausbildungsberechtigung
Conny Weber: Tierpflegehelferin
Satzung
Tierschutzverein Landkreis Ebersberg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Landkreis
Ebersberg e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Satzungssitz in Ebersberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf den
Landkreis Ebersberg. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand
beschließen.
(5) Der Verein betreibt im Gewerbegebiet Nord-Ost 11 in 85560
Ebersberg eine Fundtierauffangstation. In Ausnahmefällen sind
zusätzlich private Pflegestellen zulässig.
(6) Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches
Jugendgruppen errichten und Vertrauenspersonen bestellen.
(7) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
München unter der Register-Nr. VR 30215 eingetragen.
(8) Der Verein ist dem Deutscher Tierschutzbund e. V. als
ordentliches Mitglied angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Verbreitung und
die Anwendung des Tierschutzgedankens verwirklicht,
- durch Information, Aufklärung, Belehrung und gutes
Beispiel,
- durch das Wecken des Verständnisses für das Wesen der
Tiere,
- durch die Förderung der Tierliebe bei Jung und Alt,
- durch das Einsetzen für bessere Haltung und Pflege der Tiere
einschließlich der Verhütung von Tierquälereien und
Tiermißhandlungen.
Darüber hinaus werden Tierquälerei und Tiermißhandlungen zwecks
strafrechtlicher Verfolgung zur Anzeige gebracht. Der Zweck des
Vereins beinhaltet die Errichtung und den Unterhalt einer
Fundtierauffangstation als an diese Satzung und die eigene
Tierheimordnung gebundenen Zweckbetrieb.
(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf
den Schutz der Haustiere, sondern grundsätzlich auf alle
Tiere.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das
unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese
Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen
gewährt werden.
(5) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins
ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in
nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im
Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muß
zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch
Vorstandsbeschluß gewährt werden.
(6) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zuläßt, kann
der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des
Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung
aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Soll diese einem Vorstandsmitglied zugute kommen, muß die
Mitgliederversammlung diesem Beschluß zustimmen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag erworben
werden
a) von natürlichen Personen, die sich im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
b) von juristischen Personen (z. B. Vereine und Stiftungen)
sowie Körperschaften (z. B. Gemeinden).
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung entscheidet der
Beirat (§ 8 Abs. 3 lit. c); die Ablehnungsgründe müssen nicht
mitgeteilt werden.
(3) Jedes Mitglied des Vereins erhält einen Mitgliedsausweis.
Die Mitgliedschaft wird erst mit Zugang des Mitgliedsausweises
wirksam.
(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung des
Beirates Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im
allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht
haben.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod.
Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich zu Händen des
Vorstands unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist auf den Schluß des Geschäftsjahres erklärt
werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis dahin zu zahlen.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden
a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung nicht
mehr zutrifft,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn es mit der
Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. In
sozialen Härtefällen kann der Vorstand statt der Streichung auf
Antrag des Mitglieds eine Beitragsstundung oder Ermäßigung
gewähren,
c) wenn es dem Zwecke des Vereins fortgesetzt zuwider
handelt,
d) wenn es in einer anderen Weise das Ansehen des Vereins
schädigt, Unfrieden im Verein stiftet oder den
Tierschutzbestrebungen zuwiderhandelt,
e) wenn Tatsachen (rechtskräftige Verurteilung wegen
Tierquälerei, Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit u.
ä.) in der Person des Mitglieds bekannt werden, die eine
Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unmöglich machen.
Der Vorstand entscheidet gemeinsam nach Anhörung des Beirats.
Das Mitglied ist zu dem Ausschlußgrund schriftlich oder
mündlich anzuhören. Der Ausschlußbeschluß beendet mit Zugang an
das Mitglied das Mitgliedschaftsverhältnis. Der Beschluß ist
vereinsintern unanfechtbar.
§ 4 Beitrag
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen.
(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er beträgt mindestens € 16,00, für
Kinder/Jugendliche (bis einschließlich 17 Jahre) mindestens €
5,00.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres zu entrichten. Die Entrichtung mittels
Lastschriftverfahren ist zulässig.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 9),
b) der Vorstand (§ 6),
c) der Beirat (§ 8).
Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirats müssen
Mitglieder des Vereins sein.
§ 6 Vorstand
(1) Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Jedoch soll im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur tätig
werden, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich
verhindert ist.
(2) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu
bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist in
allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl, wer
über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die
die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen. Sollte sich
auch in der Stichwahl keine Mehrheit ergeben, ist diese Wahl so
lange zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Der
Wahlleiter kann mit vorheriger Genehmigung der
Mitgliederversammlung eine nichtgeheime Wahl bestimmen.
(3) Das Amt des 1. Vorsitzenden und/oder des 2. Vorsitzenden
erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluß ist nur wirksam
unter gleichzeitiger Benennung des neuen 1. und/oder 2.
Vorsitzenden des Vereins, die mit dieser Beschlußfassung
gewählt werden. Für den Fall des Rücktritts beider Vorsitzender
beruft der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der
Schatzmeister oder das an Lebensjahren älteste Beiratsmitglied
unverzüglich eine Beiratssitzung ein. Der Beirat wählt einen
Interimsvorstand, der innerhalb von drei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, bei
der ein neuer Vorstand zu wählen ist.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 7 Rechte und Pflichten des
Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist er berechtigt,
zusammen mit dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Schriftführer und Schatzmeister einen Geschäftsführer und
nötigenfalls mit Zustimmung des Beirats weitere Hilfskräfte und
Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 3 lit. f) zu berufen. Das Amt des
Geschäftsführers kann mit dem des Schriftführers oder des
Schatzmeisters verbunden werden.
(3) Der Vorstand führt zusammen mit Schriftführer und
Schatzmeister und ggf. Geschäftsführer die Geschäfte des
Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung (§ 9) oder
dem Beirat vorbehalten sind. Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen ein und leitet
diese.
(4) Der Vorstand sorgt dafür, daß das Vermögen mündelsicher
angelegt und verwaltet wird.
(5) Der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung und
Dringlichkeit der Angelegenheit der 2. Vorsitzende, leitet und
erledigt alle Angelegenheiten des Vereins. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder
(fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von
einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung
bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(7) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen,
das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefaßte
Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das
Protokoll dient Beweiszwecken.
(8) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefaßt
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluß
zustimmen.
(9) Die Zustimmung des Beirats zu einem Vorstandsbeschluß ist
erforderlich
a) bei Ausgaben für Investitionen in das Anlagevermögen, die im
Einzelfall € 5.000,00 übersteigen,
b) bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes
wegen, die mit der Übernahme einer Verpflichtung verbunden
sind,
c) bei der Aufnahme jeglicher Darlehen.
(10) Alle mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem
Vorstand für die gewissenhafte Führung der Geschäfte
verantwortlich.
§ 8 Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstands bei der Führung der
Vereinsgeschäfte und zur Beschlußfassung über wichtige
Vereinsangelegenheiten wird der Beirat bestellt. Die Mitglieder
des Vorstands, der Schriftführer und der Schatzmeister gehören
dem Beirat ohne weiteres kraft ihres Amtes an. Weitere bis zu
fünf Mitglieder (Beiräte) werden von der Mitgliederversammlung
jeweils auf drei Jahre gewählt (§ 9 Abs. 7 lit. b). Der
Geschäftsführer ist im Beirat nur stimmberechtigt, wenn er ein
von der Mitgliederversammlung gewähltes Beiratsmitglied ist.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann Fachkräfte für
bestimmte Themen hinzuberufen. Diese sind bei Abstimmungen
nicht stimmberechtigt.
(2) Der Beirat tritt nach Bedarf durch schriftliche Einladung
(per Post oder per E-Mail) des Vorstands, vierteljährlich
mindestens einmal, zur Beschlußfassung über wichtige
Vereinsangelegenheiten zusammen. Er muß auch zusammentreffen,
wenn es die Mehrheit der Beiratsmitglieder verlangt.
(3) Der Beirat beschließt unter dem Vorsitz des 1.
Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung unter dem Vorsitz
des 2. Vereinsvorsitzenden, insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
a) Haushaltsplan,
b) Aufnahme jeglicher Darlehen sowie über Ausgaben von
Investitionen, die € 5.000,00 übersteigen,
c) Ausschluß und Ehrung sowie die Aufnahme von Mitgliedern,
falls der Vorstand die Aufnahme abgelehnt hat (§ 3 Abs.
2),
d) Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen,
die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind,
e) Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
f) Einstellung eines Tierheimwartes, des Tierschutzinspektors
und anderer Hilfskräfte bzw. Mitarbeiter.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme
des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8a Finanzausschuß
(1) Zur Vorbereitung finanzieller Entscheidungen kann der
Vorstand einen Finanzausschuß berufen.
(2) Dem Finanzausschuß gehören die beiden Vorstände und der
Schatzmeister an. Darüber hinaus kann der Vorstand den
Schriftführer hinzuziehen. Über die – zeitweilige oder
dauerhafte – Hinzuziehung weiter Personen entscheiden Vorstand
und Schatzmeister.
(3) Zu den Aufgaben des Finanzausschusses gehören unter
anderem
a) die Aufstellung des Haushaltes,
b) die Budgetierung der einzelnen Kostenstellen,
c) die Überwachung der Kosteneinhaltung.
(4) Unabhängig von den in Abs. 3 genannten Aufgaben kann der
Beirat weitere Aufgaben übertragen, z. B. finanzielle
Entscheidungen, die außerhalb der Befugnis des Vorstandes sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines jeden
Geschäftsjahres, einberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Einrücken in die „Ebersberger Zeitung“ (Münchner Merkur) und die „Ebersberger Neuesten Nachrichten“ (Süddeutsche Zeitung) einzuladen. Diese Form der Ladung gilt für alle Mitgliederversammlungen. Diese Form entfällt, soweit die Mitglieder schriftlich durch den Vorstand nach § 26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
(3) Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und
als dem Mitglied zugegangen, wenn diese drei Werktage vor
Beginn der in Abs. 2 genannten zweiwöchigen Ladungsfrist an die
zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische
Adresse versandt wurde.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der
postalischen Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete
Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung unter dem Vorsitz des 2. Vorsitzenden geleitet,
wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen
Versammlungsleiter beschließt.
(6) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
oder seinem Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom
Schatzmeister ein Kassenbericht zu erstatten. Hierauf
beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstands
und – nach Erstattung des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer
– auch über die Entlastung des Schatzmeisters.
(7) Ferner wählt die Mitgliederversammlung
a) aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer und zwei
Vertreter für das laufende Geschäftsjahr,
b) sowie alle drei Jahre den Vorstand und die weiteren
Amtsträger des Vereins.
(8) Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt oder es das Interesse des Vereins erfordert.
(9) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; eine Stimmübertragung ist unzulässig.
(10) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsver-hältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
(11) Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge müssen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Ein Sachantrag muß auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder, belegt durch Unterschriften, unterstützt wird.
(12) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
§ 10 Anwesenheitsliste – Sitzungsniederschriften
(1) In jeder Mitgliederversammlung und Beiratssitzung hat der
Schriftführer eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in
der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von den zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassen- und Rechnungsführung so rechtzeitig vorzulegen, daß sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vor-handensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögens-werte des Vereins zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer und zwei Vertreter werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 7 lit. a) aus den Mitgliedern gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Die gewählten Prüfer dürfen dem Beirat nicht angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen.
(4) Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ordnungsgemäßen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Deutsche Tierschutzbund e. V. das Geschäftsgebaren des Vereins an Ort und Stelle überprüfen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß in
schriftlicher und geheimer Abstimmung in einer dazu
einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands und
des Beirats mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit.
(2) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß
mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Einrücken in die
„Ebersberger Zeitung“ (Münchner Merkur) und die „Ebersberger
Neuesten Nachrichten“ (Süddeutsche Zeitung) erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur
beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend
sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb
von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung in
der Form des Abs. 2 zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gemäß § 9
Abs. 10 beschließen.
(4) Die Auflösung wird erst wirksam, wenn eine zweite
Abstimmung, die gemäß den Regeln der obigen Abs. 1 bis 3
erfolgen muß, ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, den Verein
aufzulösen. Die zweite Mitgliederversammlung findet frühestens
einen Monat nach der ersten statt.
(5) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren
bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
(6) Die Mitgliederversammlung ernennt für die Abwicklung zwei
Liquidatoren.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Ebersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes im
Landkreis Ebersberg zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.
November 2016 beschlossen.
Eingetragen in das Vereinsregister München am 11.05.2017